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10.​10.​2026 - Uhr bis Uhr

 
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Einsatz "Einsatz: AB/AS - Brennende Strohmiete"

 Foto vom Album:
Einsatznummer
006/2026
Einsatztitel
Einsatz: AB/AS - Brennende Strohmiete
Alarmierung
am 04.03.2026
Einsatzort
Lauenau
Beschreibung des Einsatzes

 

Am Mittwoch wurde die Feuerwehr Lauenau gegen 21:30 Uhr zu einer brennenden Strohmiete alarmiert. 

Vor Ort bestätigte sich die gemeldete Lage. Zudem wurde ein Anhänger, der angrenzend an dem Strohhaufen stand, durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen. Neben der Feuerwehr Lauenau waren zusätzlich auch die Feuerwehren Feggendorf, Pohle, Hülsede, Schmarrie, Am Deister sowie die Feuerwehr Rodenberg mit ihrer Atemschutzeinheit alarmiert. Da sich der Brand unmittelbar unterhalb einer Strommastleitung befand, war zunächst ein Fachberater der Avacon vor Ort und im späteren Verlauf ein Fachberater der Firma Tennet.

 

Um an alle Brandnester zukommen, wurde der Strohhaufen mühevoll auseindergezogen. Da dies einen hohen Personal- und Materialverschleiß bedeutet, wurde nachträglich der Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz des Fachzuges KatS und Dekon der Umweltschutzeinheit sowie das Team Presse alarmiert. So konnte zu jeder Zeit gewährleistet werden, dass genügend Atemschutzmaterial vor Ort war. Insgesamt waren 12 Atemschutztrupps im Einsatz. Die Gesamtstärke belief sich auf über 100 Einsatzkräfte.

Information

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 

 

Wusstet ihr, ... 

 

... dass Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Namen des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Kommune durchgeführt wird und ihr daher eine schriftliche Vereinbarung darüber über Inhalt, Aufgaben etc. benötigt?

 

... dass jede Seite einer Feuerwehr, egal ob Kinder-, Jugendfeuerwehr oder Ortsfeuerwehr in den sozialen Medien, Homepage oder WhatsApp Kanälen ein rechtsgültiges Impressum benötigt?

 

... dass das Niedersächsische Brandschutzgesetz in Paragraph 12 Absatz 6 regelt, dass Einsatzkräfte keine Fotos vom Einsatzgeschehen machen dürfen? Ausnahmen z.B. Pressesprecher, Stadtbrandmeister kann nur eine schriftliche Vereinbarung regeln. 

 

... wenn Fotos von o.g. Personen (z.B. Pressesprecher) zur Veröffentlichung gemacht werden dürfen, dann nur aus dem öffentlichen Verkehrsraum, "Bordsteinsicht". Keine Fotos auf Privatgelände, besonders geschütze Räume etc. (Zelte, Wohnungen, Innere eines PKW/LKW...).

 

Sollten anderweitige Fotos ohne Genehmigung veröffentlicht werden, kann es strafbar sein!

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